Sicherheit

 

Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand ist die minimal einzuhaltende Entfernung zwischen Druckgasbehältern und benachbarten Anlagen, Einrichtungen oder Gebäuden. Durch diesen Abstand sollen gefährliche Einwirkungen, insbesondere gefährliche Erwärmungen, auf die Druckgasbehälter vermieden werden.

Anlagen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, sind z.B. Lager mit brennbaren Stoffen wie Holz, Verpackungsmaterial, oberirdische Behälter für brennbare Flüssigkeiten.

 

Wiederkehrende Prüfungen von Flüssiggasflaschen

Flüssiggasflaschen müssen laut Druckbehälterverordnung alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung unterzogen werden. Flaschen ohne gültiges Prüfzeichen dürfen nicht wieder befüllt werden.

 

Feuerlöscher

Flüssiggasbehälter-Anlagen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem geeigneten Feuerlöscher, z.B. Brandklasse ABC, mit einer Füllung von mindestens 6 kg ausgerüstet sein. Dieser ist stets betriebsbereit zu halten und alle 2 Jahre einer regelmäßigen Überprüfung/Wartung zu unterziehen.

 

Anschluß und Aufbewahrung

Die Aufbewahrung von Gasflaschen- und Geräten in Schlaf- und Räumen unter Erdgleiche wie z.B Kellern und Tiefgaragen ist verboten. Verstellen Sie niemals Flucht- und Rettungswege. Flaschenventile bzw. Druckregler bitte nur bei stehender Flasche öffnen bzw. lösen!

 

Undichtigkeiten

Bei Undichtigkeiten sofort das Flaschenventil schließen und die Flasche ins Freie bringen. Möchten Sie eine eventuelle Undichtigkeit prüfen, benutzen Sie bitte immer Lecksuchspray bzw. eine geeignete Seifenlauge.
 
- ableuchten (Feuerzeug, Zündholz) ist streng untersagt
- vermeiden Sie unbedingt offenes Feuer

 

Flüssiggasverbrauchsanlagen

Verbrauchsanlagen beginnen am Absperrventil der Flasche bzw. des Behälters. Nach den Technischen Regeln für Flüssiggas (TRF) sind Verbrauchsanlagen, soweit sie neu installiert oder ergänzt (wesentlich verändert) werden, einer Überprüfung durch einen sachkundigen Mitarbeiter zu unterziehen. Weiterhin sind nach den TRF und UVV, Flüssiggasanlagen wiederholend zu prüfen. Hierfür gelten je nach Anlage unterschiedliche Fristen. Diese Prüfungen sind durch den jeweiligen Betreiber zu veranlassen.
 
Weitere Informationen und Beratungen liefern wir Ihnen gern auf Anfrage.